GGM-11-2019

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben – Sachentnahmen

Erschienen im Gastgewerbe Magazin Ausgabe 11/2019

Häufig stellt sich in der betrieblichen Praxis des Gastgewerbes, gerade bei inhabergeführten Betrieben die Frage nach dem Eigenverbrauch, also den Entnahmen von Speisen und Getränken aus dem Unternehmen für private Zwecke.

Für Mitarbeiter gibt es diesbezüglich die Sachbezugswerte. Sachbezüge sind Einkünfte, die nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gewährt werden, und zu dem steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehören. Im Gastgewerbe bezieht sich dies vorwiegend auf die Gewährung von verbilligter oder kostenfreier Verpflegung oder auch Unterkunft. Jährlich werden diese Werte durch die Bundesregierung in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegt.

Im Gegensatz zur Gewährung von geldwerten Vorteilen gegenüber Mitarbeiter sieht dies bei einem Unternehmer, der aus seinem Unternehmen Entnahmen von Gegenständen oder Leistungen vornimmt, anders aus, da durch die Entnahme ja unternehmensfremde Zwecke vorliegen, was zu einer Minderung des Betriebsvermögens führt. Seit 1999 wird dies nun unter dem Begriff unentgeltliche Wertabgaben zusammengefasst.

Wer also aus seinem Unternehmen Lebensmittel oder zubereitete Speisen für den eigenen Bedarf entnimmt, muss diese Entnahme versteuern. Da eine Einzelaufzeichnung in der Praxis häufig sehr schwierig ist, was auch die Finanzverwaltung so sieht, gibt es dafür entsprechende Pauschalbeträge.

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke ermittelt und werden jährlich vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) festgesetzt und veröffentlicht.

Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

Anderseits sollten eben auch alle Lebensmittel und zubereiteten Speisen über den gewerblichen Betrieb bezogen werden, weil die Ermittlung der Werte eben auf Jahresverbräuchen basiert. Im Übrigen ist es in der Praxis meist auch wenig glaubwürdig, wenn ein gastgewerblicher Unternehmer, soweit nicht gravierende Gründe vorliegen, Lebensmittel und zubereiteten Speisen grundsätzlich nicht über sein Unternehmen bezieht.

Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.

Der jeweilige Pauschbetrag stellt einen Jahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 

 

 

Gewerbezweig

Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer

ermäßigter Steuersatz

voller Steuersatz

insgesamt

Bäckerei

1.211

404

1.615

Fleischerei/Metzgerei

886

860

1.746

Gaststätten aller Art

a) mit Abgabe von kalten Speisen

1.120

1.081

2.201

b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen

1.680

1.758

3.438

Getränkeeinzelhandel

105

300

405

Café und Konditorei

1.172

638

1.810

Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)

586

79

665

Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)

1.133

678

1.811

Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)

274

235

509

Quelle: BMF-Schreiben vom 12.12.2018

 

Sachbezugswerte 2020 – der Entwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung 2020 ist von der Bundesregierung beschlossen.

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2020 auf 258 Euro angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten:

  • für ein Frühstück 1,80 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro

anzusetzen.

Sachbezug Unterkunft 2020

Ab 1.1.2020 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 235 Euro. Der Wert kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).

Kalendertäglich beträgt damit der Wert ab dem 1.1.2020 7,83 Euro.